September 19, 2021

Staatsphilosophie: vom Ende der Kritischen Theorie

Jürgen Habermas‘ Neuerfindung der Kritischen Theorie ist von Anbeginn der Veröffentlichung seiner „Theorie des Kommunikativen Handelns“ (Habermas 1981) dahingehend kritisch beleuchtet worden, ob sie zurecht noch in der Tradition der Kritischen Theorie der frühen 1930er Jahre stand. Doch die frühe Kritik ist bisweilen über das Ziel hinausgeschossen. Die „Kolonisierung der Lebenswelt“, die er durch die systemischen Mächte von Politik und Ökonomie (Staat und Wirtschaft) praktiziert sah, war und bleibt eine analytisch fruchtbare soziologische Krisentheorie – trotz allen systemtheoretischen Ballastes, die sie über die 1970er Jahre in – letztlich unfruchtbaren – Dialogen mit Niklas Luhmann angesammelt hatte.

In seinen politischen Schriften freilich wurde der Frankfurter Gelehrte zunehmend staatstragender. Das galt insbesondere in der Zeit der marktsozialdemokratischen Modernisierung des neoliberalen Projektes (1998-2005), als er – insbesondere in außenpolitischer Perspektive – in Verlängerung seiner Hoffnungen nach dem Zusammenbruch des Staatssozialismus auf eine erneuerte menschenrechtliche Weltordnung den Angriffskrieg der NATO auf Jugoslawien mehr oder weniger als „humanitäre Intervention“ adelte. Schon damals zeigte sich eine erschreckende Unkenntnis über die wirkliche Faktenlage der machtpolitischen Strategiekalkulationen im Vorgriff der NATO-Intervention. Nicht wenige auf der politischen Linken haben ihm das – zurecht – sehr übel genommen.

In der jüngsten Ausgabe der „Blätter für deutsche und internationale Politik“ – einst ein strikt oppositionelles Magazin, zu dessen Herausgeberkreis er mittlerweile gehört – vom September 2021 setzt sich Jürgen Habermas mit der – rechtsphilosophisch und demokratietheoretisch – bedeutsamen Frage auseinander, „ob der demokratische Rechtsstaat Politiken verfolgen darf, mit denen er vermeidbare Infektionszahlen und damit auch vermeidbare Todesfälle in Kauf nimmt.“ (Habermas 2021: 68) Im Kern geht es (auch) um die Frage, ob und wann eine Impflicht aus rechtsstaatlichen und demokratietheoretischen Gründen gerechtfertigt ist. Allerdings vermeidet er dieses Reizthema, bezeichnenderweise. In seinen Worten geht es also darum, wie der „Vorrang des staatlichen Lebens- und Gesundheitsschutzes zu verstehen“ (ebd.: 77) sei.

Ganz abgesehen davon, ob die apriorische Prämisse, dass es sich beim politischen System in der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf seine Verfassungswirklichkeit (derzeit) um einen „demokratischen Rechtsstaat“ handelt, zutrifft – wovon Habermas en passant auszugehen scheint -, ist seine Argumentation rechtsphilosophisch zwar differenziert, aber im Hinblick auf die eigentliche Ausgangslage, die Pandemie, merkwürdig evidenzfrei (unter medizinischen Experten gibt es nur eine Meinung, basta). Das zeigt sich bereits darin, dass Habermas völlig ideologieunkritisch die diffamierenden Begrifflichkeiten des herrschenden Diskurses übernimmt, mit denen diejenigen, die ihren Protest gegen die einschränkenden seuchenpolitischen Maßnahmen kundtun, als „Verschwörungstheoretiker“ und „Corona-Leugner“ (ebd.: 68) belegt und mundtot gemacht werden. In Übernahme des Duktus des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes übernimmt Habermas dabei – ebenso en passant – den Vorwurf eines „in libertären Formen auftretenden Extremismus der Mitte, der uns noch länger beschäftigen wird.“ (Ebd.) Man reibt sich verwundert die Augen ob der so strammen Staatsgläubigkeit eines Vertreters der einst staatskritisch aufgetretenen Kritischen Theorie, der zudem für einen herrschaftsfreien Diskurs einzutreten geneigt war.

Nun, Habermas zufolge leben wir in einem demokratischen Rechtsstaat reinsten Wassers – das nun dürfte aber eigentlich seiner einstigen Krisentheorie von der Kolonisierung der Lebenswelt erheblich widersprechen. Und daher scheint es nur logisch, dass die alte Kritik der Kritischen Theorie am totalitären NS-Regime auf heutige Formen rechststaatlicher Praxis nicht mehr zutrifft. Diesem Truismus kann jeder und jede zweifellos zustimmen. Habermas ignoriert allerdings dabei geflissentlich eine ganze Bibliothek zeitgenössischer Demokratiekritik von Colin Crouch, Wolfgang Merkel und Wolfgang Streeck über Rainer Mausfeld, Ingeborg Maus bis Fritz R. Glunk und – ja auch – Stephan Lessenich, dem jüngsten Direktor des Instituts für Sozialforschung in Frankfurt am Main (der historischen Geburtsstätte der Kritischen Theorie), dessen Direktor Habermas nie gewesen ist. Doch empirische Demokratiekritik ist nicht Habermas‘ Geschäft und daher auch nicht Thema seines hier zu besprechenden Textes.

Vermeidbare Infektionen mit Todesfolge: Normative Zielsetzung staatlicher Gesundheitspolitik im gesundheitlichen Notstand

Die Argumentation von Habermas ist atemberaubend. In einer recht grobschlächtigen Perspektive zwischen Befürwortern „strengere(r)“ und „laschere(r) Präventivmaßnahmen“ (ebd.: 68) entdeckt er den rechtsphilosophischen und demokratietheoretischen Schlüsselkonflikt zwischen „staatlichem Gesundheitsschutz“ und der Gewährleistung von „subjektiven Grundrechten“ (ebd.: 68f.). Zunächst stellt er – nüchtern wäre anmaßend – fest, dass das staatliche Gesundheitsziel in der Pandemie – auch lt. Verfassungsgericht – die Vermeidung der „Überlastung des Gesundheitssystems“ (ebd.: 70) gewesen sei. Mittlerweile ist ja auch die Hospitalisierungsrate pro 100.000 Einwohnern eine gesetzliche Maßgabe staatlicher Pandemieeindämmungsmaßnahmen geworden.

Nur in diesem Fall, so bedauert er klammheimlich, gewönne „die Regierung mit der Inkaufnahme einer vorhersehbaren Zahl grundsätzlich vermeidbarer Todesfälle auch einen gewissen Spielraum für die Berücksichtigung anderer konkurrierender Rechtsansprüche.“ (Ebd.; Hervorhebung im Original). Die meisten Verfassungsrechtler halten die von Habermas präferierte staatliche Zielsetzung der Vermeidung vermeidungsbarer Todesfälle (also die radikale Niederdrückung der „Infektionszahlen; so konkret wird er natürlich nicht, er ist ja Philosoph) vermutlich für problematisch, da die Abwägung der Grundrechte (Lebensschutz hier, andere Grundrechte dort) ausgehebelt wäre. Gesundheit – so die zitierten Verfassungsrechtler – ist kein „Supergrundrecht“ (ebd.: 71).

Jürgen Habermas scheint das zu bedauern. Zwar können die Argumente der Verfassungsrechtler für die Abwehr eines Superrechts „Gesundheit“ in der Tat nicht überzeugen (ebd.: 73f.). Denn was haben die Nicht-Erpressbarkeit des Staates während der RAF-Entführung von Hanns Martin Schleyer oder die Möglichkeit eines finalen Rettungsschusses bei Geiselnahmen mit einer Pandemie zu tun? Staatliche Entscheidungen, hier: sich nicht erpressen und dort: in einer Konfliktsituation einspringen zu wollen, mit Todesfolge werden von den Verfassungsrechtlern als legitim und unabwendbar angesehen. Habermas hält diese Begründungen für verfehlt. Im Fall der Pandemie sei der Staat in der Rolle eines „politischen Akteurs“ und verfolge kollektive Ziele, für die er auch „Verantwortung für mögliche Nebenfolgen des eigenen Handelns“ (ebd.: 74) trage. In dieser Situation müsse der Staat „nach Möglichkeit alles [zu] vermeiden, was das Leben von Bürgern aufs Spiel setzt.“ (Ebd.)

Unvermeidlich aber verursachen die auf die Eindämmung der Pandemie angesetzte Maßnahmen ungleichmäßig verteilte Belastungen in der Bevölkerung, die – solange keine Notstandsituation festgestellt wird, Habermas bedauert auch hier, dass es kein gesundheitliches Notstandsrecht gibt (der ehemalige Innenminister Thomas de Maiziere wird sich freuen) – vor den Gerichten gegenüber den anderen Grundrechten abgewägt werden müssen. Und obwohl – wie Habermas selbst belegt – „in etwa neun von zehn Fällen die staatlichen Auflagen“ (ebd.: 71) gerichtsfest geblieben sind, hält er diese Situation der Abwägung aus den genannten Gründen für unzureichend.

Warum? Nun, die Pandemie wird von ihm als Ausnahmesituation diagnostiziert und Solidarität zur Hinnahme von Belastungen wird zur Pflicht des Bürgers. Die Notwendigkeit „zur Bewältigung einer außergewöhnlichen kollektiven Anstrengung“ erfordere, dass der Staat „über das übliche Maß hinaus auf Solidaritätsleistungen seiner Bürger angewiesen ist.“ (Ebd.: 76) Die Kehrseite – das gesteht Habermas den kritisierten Verfassungsrechtlern zu – einer solchen Ausnahmesituation ist, dass die Abwägung der Grundrechte gegeneinander bei dem „Prima-facie-Vorrang eines Rechts“ (ebd.: 75), also hier des staatlichen Gesundheitsschutzes, ausgehebelt sei. Mit anderen Worten: der Ausnahmezustand benötigt die – natürlich zeitlich begrenzte – Einschränkung der Grundrechte. Eine „vermeidbare Steigerung der Übersterblichkeit“ (ebd: 73ff.) sollte folglich durch eine strenger gefasste staatliche Gesundheitspolitik verhindert werden. Die Forderung nach „situationsabhängiger Ermöglichung ‚allgemeiner Grundrechteeinschränkungen'“, wie es der grüne Betonkopf Winfried Kretschmann forderte, geht ihm dann aber doch zu weit (ebd.: 72, Fn. 10).

Die rechtliche bzw. justitielle Balancierung der Solidarität des Staatsbürgers einerseits und der Privatautonomie der Rechtspersonen andererseits, die die Grundlage des demokratischen Rechtsstaat bilde, sei also in „Ausnahmesituationen“ (ebd.: 76) zu Recht in Frage gestellt. Worauf sich dieses „Recht“ verfassungsrechtlich gründen könne, möchte er – Habermas – als Nicht-Jurist nicht klären, habe aber einen Vorschlag. Das interessiert hier nicht (ebd.: 77f.). Bemerkenswert ist stattdessen, dass er diese Solidarität des Staatsbürgers zwar dem Wesen nach „freiwillig“, aber der Form nach „verordnet“ (ebd.: 75) verstanden wissen will – ein großartiger prozessierender Widerspruch, über den sich Habermas aber nicht allzu viel Gedanken macht. Die Stelle muss zitiert werden:

„Der demokratische Rechtsstaat ist keine moralische Anstalt, sondern ein mit Mitteln des modernen Zwangsrechts verfasstes Gemeinwesen. Es gehört zum intrinsischen Sinn der rechtsstaatlichen Verfassung, dass sich die Bürger als individuelle Angehörige nach allgemeinen Gesetzen genau die Rechte gegenseitig zugestehen und legal gewährleisten, die den Kern ihrer jeweils eigenen subjektiven Freiheiten bilden. Dies ist letztlich auch der Grund, warum die ungleichmäßig verteilten Einschränkungen und Leistungen, mit denen der Staat in der Pandemie seine Bürger belastet, auch dann, wenn sie aus funktionalen Gründen verordnet werden müssen, von Haus aus den eigentümlichen Charakter eines freiwilligen Beitrags des Einzelnen zur kollektiven Bewältigung einer von allen befürworteten politischen Aufgabe behalten!“

Habermas 2021: 75.

In normalen Zeiten – so Habermas weiter – sei der demokratische Rechtsstaat in seiner Existenz und Umsetzung, er spricht von „Rückversicherung“ (ebd.: 77), des zwingenden Rechts auf die Solidarität der Bürger angewiesen. Im „Kriegs- und Katastrophenfall“ freilich, wo sich das Staatswesen „gegen eine von außen kontingent einbrechende und das Kollektiv – als ganzes oder in Teilen – überwältigende Gefahr“ wehren müsse, seien „außerordentliche und gegebenenfalls asymmetrisch beanspruchte solidarische Kräfte der Bürger“ aufzubieten. Sie verlören damit ihren „freiwilligen Charakter“, weil sie vom Staat in dieser Situation erhoben werden müssten. Hierzu sei das staatliche Gemeinwesen jedenfalls – wie sich historisch gezeigt habe – begründet und eingerichtet worden: Gefahr von außen abzuwehren (ebd.: 77f.) Die Covid-19-Pandemie sei so eine Gefahr. Gott steh‘ uns bei, möchte man hinterherhecheln.

„An der Legitimität dieser zwingend vorgeschriebenen Solidarleistungen ist kein Zweifel, wenn ein vom Gesetzgeber legitimierter Wille darüber entscheidet, welchen Bürgern welche Belastungen zugemutet werden müssen, um nicht eine vermeidbare Steigerung von Infektions- und Todesraten in Kauf nehmen zu müssen.“

Habermas 2021: 77.

Quod erat demonstrandum oder doch eher: Errare humanum est?

Der Mythos des rationalen Staates: vom rechtsphilosophischen Kopf auf die staatstheoretischen Füße

Ein Grundproblem der Habermas’schen Denkweise ist ihre penetrante und bodenlose Normativität. Dabei ist weder grundsätzlich etwas gegen seinen gesellschaftstheoretischen Ansatz noch seine dezidiert normative Ausrichtung einzuwenden. Seine Kritik an (neo-)positivistischen Denkschulen und dem Beharren auf der Notwendigkeit normativer Theoriebildung bleibt sinnvoll, wenn auch unvollständig. Normative Theorien benötigen allerdings empirische Bodenhaftung. Wenn also hier zu etwas ätzenden Prädikaten, penetrant bzw. bodenlos, Zuflucht genommen wird, dann aus genau jenem Grund der mangelnden Faktizität.

Nun ist Faktizität nicht etwas, das sofort ins Auge springt. So töricht bin ich nicht, um Habermas‘ überzeugender Positivismus-Kritik vor die Klinge zu springen. Doch die rechtsphilosophische Begründung der „Ausnahmesituation“ der Covid-19-Pandemie, auf die sein ganzer Beitrag herausläuft und die – das sei am Rande erwähnt – in der Idee kulminiert, den „staatlichen Lebensschutz“ aus dem Schutz der menschlichen Würde heraus zu begründen (ebd.: 78; s.a. Günther/Habermas 2020), baut unwiderruflich auf der nicht weiter begründeten empirischen Einschätzung auf, die Vermeidung einer „Steigerung von Infektions- und Todesraten“ sei ein realistisches Politikziel. Nur „Corona-Leugner“ (78) würden daran zweifeln und das rechtsphilosophische Ringen um ihre Begründung als „Auswuchs einer Biopolitik“ (ebd.) verteufeln. Nun, denn.

Ist die Vermeidung von „vermeidbaren Infektions- und Todesfällen“ im Zusammenhang mit Covid-19 eine sinnvolle Zielsetzung? Die Schwierigkeit, diese simple Frage an den Text zu beantworten, rührt daher, dass Habermas sie nicht weiter operationalisiert bzw. erläutert. Was sind im Umfeld virenepidemiologischer Prozesse vermeidbare Infektionen und Todesfälle? Zuflucht sucht Habermas vermutlich bei der theoretisch plausiblen Überlegung, dass zur Vermeidung von (unnötigen, erneut: was heißt das?) Todesfällen die zugrundeliegenden Infektionen eingeschränkt werden müssen. Epidemiologisch betrachtet eine recht simple, um nicht zu sagen naive Vorstellung, als ließen sich Infektionen, die sich zudem noch asymptomatisch verbreiten, völlig eindämmen. Doch das wäre nötig, um unnötige (also alle?!) Todesfälle durch Covid-19 zu vermeiden. Wird das eine ernsthafte Zielsetzung, ist es um die zeitliche Begrenzung der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ geschehen. Die auch von Habermas augenscheinlich nicht gewollte unbeschränkte Ausdehnung der „Ausnahmesituation“, des epidemiologischen Notstands, würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit dieser Zielsetzung allerdings zur Realität. Oder muss man hier schon im Präsenz und Indikativ reden?

Vielleicht bezieht sich Habermas auf die umstrittene Zero-Covid-Strategie; er behauptet es nicht direkt, aber suggeriert einen solchen Gedanken, wenn er von einer ausschließlich impfbasierten Herdenimmunität bei Covid-19 (ebd.: 66) ausgeht. Damit geht er im Übrigen der WHO auf den Leim, die nach erheblichem Druck im Verlauf des Jahres 2020 kurzzeitig davon sprach, Herdenimmunität sei nur durch Impfungen zu erreichen. Diese kurzzeitige Desinformation ist nunmehr von ihrer Website wieder verschwunden. Setzt man sich stattdessen mit ernsthaften Epidemiolog:innen auseinander, wird schnell klar, dass es eine impfbasierte Herdenimmunität bei einem schnell mutierenden Virus, v.a. noch einem Atemwegserkrankungen hervorrufenden Corona-Virus, nicht geben wird. Das sind bestenfalls geldwerte Wunschvorstellungen der Pharma-Industrie. Wenn der epidemiologische Ausgangspunkt der Habermas’schen Fragestellung damit schon nicht mehr gilt, bricht sein ganzes Legitimationsgerüst schon zusammen. Die Ausnahmesituation kann zum Dauerzustand werden, doch hat dies nichts mehr mit dem staatlichen Gesundheitsziel zu tun, denn das kann nie erreicht werden. Gesundheitsnotstand forever?

Was kann dann aber eine „Vermeidungsstrategie“ sein? Habermas ignoriert souverän solche schwierigen Fragen, er ist ja kein Epidemiologe, so wie er auch – so bekennt er frei – kein Jurist sei (ebd.: 77). Wer den komplexen epidemiologischen Diskurs auf ungenannte „medizinische Experten“ und „Fachpolitiker (wie Karl Lauterbach) und einflussreiche[r] Ministerpräsidenten (wie Markus Söder)“ (ebd.: 67) reduziert, kann nicht ernsthaft erwarten, als seriöser Diskursteilnehmer akzeptiert zu werden. Ein wenig mehr Interdisziplinarität ist schon nötig (und möglich!). Die Reduktion des epidemiologischen und medizinischen Diskurses auf allgemeine Nominatoren oder weniger vornehm: auf Platitüden steht in der Gefahr, irrationalen und nicht steuerbaren Diskursprozessen ausgeliefert zu sein. Angewandt auf den Beitrag Jürgen Habermas‘ steht das virulente Risiko im Raum, dass sich der streitbare Philosoph – wieder einmal, muss man leider sagen – zum ideologischen Vordenker der politischen und wirtschaftlichen Eliten macht – im Grunde ein Verrat an seinem eigenen theoretischen Grundgerüst.

Doch auch dieses steht nicht ganz sicher: für den gesellschaftstheoretischen Habermas kommt der Staat nur noch als Akteur daher: der Staat greift ein, der Staat handelt, der Staat macht dies und das – solche Formlierungen gibt es zuhauf in dem hier besprochenen Aufsatz. Eine solche Argumenation mag ja im Umfeld rechtswissenschaftlicher bzw. juristischer Staatstheorie und Staatslehre üblich sein, mit dem state of the art sozialwissenschaftlicher Staatstheorie hat sie nichts mehr gemeinsam. Der Staat ist bei Habermas sowohl in normativer als auch empirischer Hinsicht ein handlungsfähiger Akteur. Sowohl aus soziologischer als auch aus politikwissenschaftlicher Sicht ist eine solche Ignoranz nicht mehr zu halten. Der Staat handelt nicht, er ist ein Institutionenensemble (Arthur Benz), in dem staatliche und gesellschaftliche Akteure handeln oder von einer anderen theoretischen Perspektive formuliert, die Habermas ebenfalls ignoriert: der Staat ist die institutionelle Verdichtung eines sozialen Kräfteverhältnisses (Nicos Poulantzas).

Jürgen Habermas möchte mit seinen Argumenten zweifellos den demokratischen Rechtsstaat durch die Covid-19-Pandemie erhalten. Aber, Hand auf’s Herz, wird er damit irgendetwas erreichen? Das Rechtssystem läuft ganz gut – oder auch schlecht – ohne ihn. Ein wahrhaft kritischer Rechtsphilosoph würde nicht danach schauen, wie der (Hegelianische) Staat – als ideelle Verkörperung des Gemeinwohls – begründet werden kann, sondern wie die Solidarität der Staatsbürger und die Privatautonomie der Rechtsperson in empirischen Verhältnissen aussieht. Ist die Balance gewährt? Ach, ja. Er ist ja kein Jurist. Eine rechtswissenschaftliche Abwägung von Grundrechten würde ja voraussetzen, sich mit den epidemiologischen Fakten und Kontroversen auseinanderzusetzen. Das kann man von einem Starphilosoph natürlich nicht verlangen. Wie provinziell mein Gedanke. Entschuldigung.

Habermas unterstellt dabei „dem“ Staat, d.h. will man ihm zu Hilfe kommen und es ein wenig empirisch unterfüttern: den verantwortlichen Politiker:innen, Ministerien etc., nicht nur eine einheitliche und konsensuale Politik – die die Empirie unzähliger politikwissenschaftlicher Studien zum Regierungshandeln souverän missachtet – , sondern auch das (abstrakte) Recht auf Rechtsdurchsetzung. Zweifellos ist das seine Prärogative, allerdings weisen Politikwissenschaftler und Soziologen wie Fritz W. Scharpf und Renate Mayntz zurecht darauf hin, dass es identifizierbare Akteure sind, die das tun und nicht „der“ Staat per se. Eine politische Geschichte der Covid-19-Pandemie ist noch nicht geschrieben, aber es dürfte klar sein, dass es dort nicht nur situativ Korruption und Geldschmierereien gegeben hat (man denke nur an die „Maskenaffären“), sondern dass der Kopf vielleicht auch von oben stinkt. Kaum beachtet von der politischen Öffentlichkeit in Deutschland hat sich die europäische Gesundheitskommisarin offenbar an den Zulassungsverfahren einiger Covid-19-Impfstoffe bereichert. Dass die Pharma-Industrie jetzt staatstragend und gemeinwohlorientiert wird, so dass manche ehrenhafte Unternehmer:innen sogar Staatsorden verliehen bekommen, ist – bei Lichte betrachtet – genauso bizarr wie die zur Schau getragene Staatsphilosophie eines einst kritischen Geistes. Schade.

Verfassungsnorm und Verfassungswirklichkeit in der Pandemie: Die Stunden der Exekutive im sich (ent-)demokratisierenden Rechtsstaat

Wie sieht nun die Realität der Verfassung aus? Mittlerweile schließt Habermas in gerade zu Luhmann’scher Manier die Verfassungswirklichkeit mit der (verfahrensbezogenen) Verfassungsnorm kurz. Das gehört sich jedoch nicht. Verfassungsnorm und Verfassungsrealität können weit auseinanderklaffen, das wusste auch mal Jürgen Habermas. Habermas geht still davon aus, dass der demokratische Rechtsstaat funktioniert. Das macht das oben bereits eingebrachte Zitat deutlich. Holen wir’s nochmal hier runter:

An der Legitimität dieser zwingend vorgeschriebenen Solidarleistungen ist kein Zweifel, wenn ein vom Gesetzgeber legitimierter Wille darüber entscheidet, welchen Bürgern welche Belastungen zugemutet werden müssen, um nicht eine vermeidbare Steigerung von Infektions- und Todesraten in Kauf nehmen zu müssen.“

Habermas 2021: 77.

Der hier angesetzte politische Verfassungsformalismus ist in der Tat atemberaubend. Der „Gesetzgeber“ bestimmt, das Volk folgt, d.h. muss folgen, denn es legitimiert ja per Wahl den Gesetzgeber und wird dann seine „Solidarität“ abliefen müssen. Einem empirischen Politikwissenschaftler und jedem politischen Praktiker müssen solche formalen Phrasen die Haare zu Berge stehen lassen. Wer ist der Gesetzgeber? Das Parlament, das Volk? Oder identifizierbare Akteure? Aus staatsphilosophischer Perspektive ist das einerlei. Realpolitisch keineswegs. Der lange Jahre in der Außenkulturpolitik tätige Publizist und Literaturwissenschaftler Fritz R. Glunk (2018) hat in seinem Buch Schattenmächte nachdrücklich beschrieben, dass es um die Gesetzesmacht der nationalen Souveränitätsrepräsentanten, die Parlamente, nicht mehr allzu gut bestellt ist. Es handelt nicht von Corona, das ist klar, doch hat die transnationale Entdemokratisierung der Demokratie(n), von dem er in diesem Buch spricht, einem Gefühl Bahn gebrochen, das sich auch in der Corona-Pandemie zum Ausdruck bringt.

„Kaum zugespitzt kann man heute festhalten: Die Wohlfahrt der Wirtschaft richtet sich gegen die Würde des Menschen. Aber das ersehnte gute Leben (in seinem starken philosophischen Sinn) wird den Menschen nicht im Rausch der Wohlstandsmehrung geschenkt, sondern eher in der ‚glücklichen Nüchternheit‘ einer global gerechten Selbstbeschränkung.“

Glunk 2018: 151.

Was das für die Corona-Krise bedeutet, ist im Moment noch unklar. Diese Krisenaspekte aber wegzukatechieren, kommt einem Denkverbot gleich. Von einer solchen zeitdiagnostischen Sensibilität, wie es der bereits zitierte Fritz R. Glunk oder auch Colin Crouch oder sogar Wolfgang Streeck an den Tag und die Finger in die Wunden der parlamentarischen Demokratie legen, ist Jürgen Habermas schon lange nicht mehr beseelt. Er kann jenen in der Corona-Krise, die der „staatlichen“ bzw. „offiziellen“ Pandemiepolitik widersprechen – er nennt natürlich keine Akteure – nur als „Corona-Leugner“ (ebd.: 68 u. 78) diffamieren. Dabei bleibt freilich unklar, welche „offizielle Politik“ er eigentlich verteidigt. So sind seine Argumente fröhlich und von jedem, der sie nutzen möchte, einsetzbar. Die Geburt eines Staatsphilosophen. Kritische Theorie sieht anders aus.

Gelten dezidierte und reputiertlich ausgewiesene Kritiker der Bundesregierung wie die Wissenschaftler:innengruppe um den ehemaligen stelltvertretenden Leiter des Sachverständigenrates für die gesundheitliche Entwicklung, Prof. Dr. Matthias Schrappe, auch als „Corona-Leugner“, wenn sie die unnötigen und zum Teil unwirksamen Grundrechtseinschränkungen kritisieren – von den nicht-intendierten Nebenwirkungen ganz zu schweigen (Berger 2021)? Für die Kritik an der Regierung spielen bei Habermas ja nur „juristische Experten“ (Habermas 2021: 68) eine Rolle, die Medizin und Virologie ist auf Seiten der Regierung – was für eine Verzerrung der Realität! Von der Blindheit der zunehmenden staatstragenden Formierung der politischen Öffentlichkeit ganz zu schweigen – man lese hierzu einmal Rainer Mausfeld! Zwar gibt es – unzweifelhaft – rechtsradikale und rechtsextremistische Bestrebungen, die Systemkritik, die sich bei vielen Anti-Corona-Veranstaltungen entlädt, zu usurpieren, der deutsche Staatsphilosoph macht es sich mit seinem Urteil eines „rechtsradikalen Kerns“ (ebd.: 68) und eines hiermit verbundenen „Extremismus der Mitte“ (ebd.) nun aber doch etwas zu einfach, weil er die dialektische Verstricktheit staatlicher Akteure in dieser Konfliktdynamik rechtsphilosophisch übergeht. Das tut der demokratischen Idee sicher nicht gut. Demokratie lebt von der Einmischung, nicht von staatstragenden Sonntagsreden oder ohne jede ernsthafte parlamentarische Debatte (wo zudem noch eine Repräsentationskrise existiert) durchgepeitschten Verordnungen.

Zudem: wer sich in der Konsequenz seiner Argumente für ein Rechtsinstitut des staatlichen Notstands aus gesundheitlichen Belangen stark macht, von dem kann erwartet werden, dass er sich nicht auf die „herrschenden Meinungen“ verlässt, sondern sich selbst einen Kopf macht über medizinische und epidemiologische Zusammenhänge. Es ist ja nun, weiß Gott, kein Geheimnis, dass sich die Gesellschaft, und damit auch: Politik und Wissenschaft, zunehmend ökonomisiert haben und damit Interessen befördern, die nun primär nicht das sog. Gemeinwohl im Auge haben. Wer diese Mühen der Interdisziplinarität jedoch nicht auf sich nehmen will, dem darf – auch einem ausgewiesenen Philosophen – das Etikett „Staatsideologe“ umgehangen werden. SPD und Grüne sind (wieder?) an der Macht angekommen, Jürgen Habermas wohl auch.

Stand: 20.09.2021

Zurück zur Startseite

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert